http://wiki.piratenpartei.de/HE:Offenbach/Fraktion/Satzung
Satzung
der Piratrenfraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main
§ 1 Bezeichnung, Sitz
(1) Die Fraktion führt die Bezeichnung „Piratenfraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main“. Die Abkürzung lautet „PIRATEN“.
(2) Die Fraktion hat ihren Sitz im Rathaus von Offenbach, Berlinerstraße 100, 63067 Offenbach am Main.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Piraten, die auf Wahlvorschläge der Piratenpartei bei der Kommunalwahl 2011 gewählt worden sind, bilden eine Fraktion unter dem Namen „Piraten Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main“.
(2) als Gastmitglieder ohne Stimmrecht gehören die Vertreter der Piraten im Ausländerbeirat der Stadt Offenbach, sowie Mandatsträger in den städtischen Gremien an, die der Piratenpartei angehören.
§ 3 Aufnahme von Stadtverordneten
(1) Stadtverordnete, die der Piratenfraktion beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Textform gegenüber dem Fraktionsvorstand stellen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme muss auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung angekündigt sein. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf der Zustimmung aller Fraktionsmitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
1. Ablauf der Wahlperiode,
2. Tod,
3. Mandatsniederlegung,
4. Austrittserklärung,
5. Ausschluss.
(2) Der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
1. das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt,
2. das Mitglied das Ansehen der Fraktion und/oder der Piratenpartei schwer beschädigt.
(4) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung schriftlich angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der Zustimmung aller übrigen Fraktionsmitglieder, mindestens jedoch 2/3 Mehrheit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme an Fraktionssitzungen verpflichtet und zur Mitwirkung an allen anderen Tätigkeiten der Fraktion angehalten. Zur Sicherung der Mitwirkung und für die Beurlaubung kann die Fraktion nähere Regelungen beschließen.
(3) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion zur Verfügung.
§ 6 Organe der Fraktion
Die Organe der Fraktion sind:
1. Fraktionsversammlung ,
2. der Fraktionsvorsitzender.
§ 7 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Fraktion.
(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion.
Sie ist insbesondere zuständig für:
2. Berufung und Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers und der übrigen Beschäftigten der Fraktion;
4. Beschlüsse über die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern;
5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes der Fraktion;
6. die Entlastung des Fraktionsgeschäftsführers;
7. die Auflösung/Liquidation der Fraktion;
8. die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung;
9. die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion;
10. Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion.
§ 8 Sitzungen der Fraktionsversammlung
(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Eine Sondersitzung findet statt, wenn ein Fraktionsmitglied dies wünscht oder wenn sie vom Fraktionsvorsitz einberufen wird. Sie ist über alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen.
(2) Die Mitglieder der Fraktion sind zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.
(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Alle in der Fraktionsversammlung Anwesenden haben grundsätzlich Rede- und Antragsrecht, jedoch sind nur die Mitglieder der Fraktion stimmberechtigt. Die Redezeit von Gästen kann auf Antrag eines Fraktionsmitglieds beschränkt werden. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Beschlüsse können auch in Textform, fernmündlich oder durch Nutzung geeigneter elektronischer Systeme gefasst werden.
§ 10 Abstimmungsverhalten in Plenar- und Ausschusssitzungen, Redezeiten
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden.
(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten
1. das der Legislaturperiode zugrunde liegende Wahlprogramm der Piratenpartei Offenbach,
2. die Mehrheitsmeinung der Fraktion,
3. die Parteitagsbeschlüsse der Piratenpartei Offenbach,
4. Empfehlungen aus dem virtuellen Meinungsbild nach §4(7) der Satzung der Piratenpartei Hessen zu berücksichtigen.
(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.
§ 11 Sitzordnung
Die Sitzordnung im Plenum der Stadtverordnetenversammlung wird einvernehmlich geregelt.
§ 12 Fraktionsvorsitz
(1) Der Fraktionsvorsitz besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden sowie bis zu zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden.
(2) Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Fraktionsvorsitz hat folgende Aufgaben:
1. Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Arbeitsschwerpunkte;
2. Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden sollen, werden dem Vorsitz mitgeteilt;
3. Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung;
4. Terminplanung;
5. Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten.
(4) Der Fraktionsvorsitzender vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung vertritt ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender die Fraktion.
(5) Der Fraktionsvorstand ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Fraktionsgeschäftsstelle
(1) Die Fraktionsgeschäftsstelle besteht aus den Geschäftsführern und den Mitarbeitern.
(2) Die Beschäftigten sind an die Fraktionsbeschlüsse gebunden.
(3) Neu zu besetzende Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
(4) Weitere Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.
§ 14 Finanzen
(1) Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist in der Fraktionsversammlung ein Finanzantrag in Textform vorzulegen.
(2) Verfügungsberechtigt ist die Geschäftsführung bis zu einem Betrag von 500 Euro. Ein darüber hinausgehender Antrag bedarf der Zustimmung der Fraktionsversammlung.
(3) Jeder Zahlungsvorgang muss mit zwei Unterschriften versehen sein. Zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Fraktionsvorstandes, die Geschäftsführung und der für die Fraktionsbuchhaltung zuständige Mitarbeiter.
§ 15 Auflösung der Fraktion, Liquidation
(1) Erlischt der Fraktionsstatus oder konstituiert sich nach Ende einer Wahlperiode nicht rechtzeitig eine Nachfolgefraktion, so gilt die Fraktion als aufgelöst.
(2) In diesem Fall findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorsitz. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie von dem Stadtverordnetenvorsteher bestellt.
(4) Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel verbleiben, werden Abfindungszahlungen an die bei der Fraktion angestellten Beschäftigten geleistet. Danach verbliebene Mittel sind an die Stadt Offenbach zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für erbrachte Sachleistungen.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist dem Kreisverband Offenbach der Piratenpartei Deutschland zu überlassen.
(6) Das Aktenmaterial, die Daten und das Schriftgut der Fraktion fallen dem Kreisverband Frankfurt der Piratenpartei Deutschland zu.
§ 16 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung dieser Satzung werden einstimmig von den Mitgliedern der Fraktion beschlossen und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 07. April 2011 in Kraft.
0 Kommentare zu “Satzung der Fraktion der Piraten Offenbach”